Wussten Sie schon, dass …

  • Namibias Gesellschaftsrecht basiert weitgehend auf dem monistischen (one-tier) Führungs- und Aufsichtssystem, mit lediglich einem Organ, welches für die Geschäftsleitung und auch für deren Aufsicht zuständig ist? Dieses Organ wird als Verwaltungsrat oder Board bezeichnet.
  • bei einem Gewinn durch eine Immobilienveräußerung keine Kapitalertragssteuer anfällt?
  • nach dem Verkauf einer Immobilie kann das Geld wieder ins Ausland repatriiert werden, sofern das Kapital für den Immobilienkauf ursprünglich schon aus dem Ausland eingeführt wurde?
  • ein Auslandsinvestitionsgesetz, der Foreign Investment Act, garantiert, dass ausländische und nationale Unternehmen gleich behandelt werden und ihnen Zugang zu allen Wirtschaftsbereichen in Namibia ermöglicht wird?
  • das Namibia Residence by Investment Program es erfolgreichen Immobilieninvestoren ermöglicht, eine fünfjährige, verlängerbare Arbeitserlaubnis zu erhalten und sich im Land aufzuhalten.
  • es in Namibia keine Kapitalertragsteuer, keine Schenkungssteuer und keine Vermögenssteuer gibt;
  • es zwischen Namibia und Deutschland seit dem 2. Dezember 1993 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gibt, welches am 26. Juli 1995 in Kraft trat. Das bedeutet, dass Einkünfte nur in einem der beiden Länder versteuert werden müssen. Dieses Abkommen gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen (Unternehmen).
  • Einkünfte aus nicht-namibischen Quellen sind steuerfrei, was Namibia für ausländische Selbstständige/Freiberufler, Unternehmer, Investoren und digitale Nomaden attraktiv macht. Es gilt also das Quellensteuerprinzip.

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