Universalsukzession
In Deutschland gilt die Universalsukzession. Dies bedeutet, dass eine Person (der Erbe) mit dem Tod des Erblassers automatisch dessen gesamtes Vermögen übernimmt – mit allen Rechten und Pflichten – als Ganzes, ohne dass für jedes einzelne Recht oder jede einzelne Schuld ein eigener Vertrag oder Übertragungsakt nötig wäre.
In Namibia ist die rechtliche Lage grundlegend anders. Zunächst sind die rechtlichen Grundlagen nicht alle gesetzlich geregelt, sondern werden teilweise aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitet. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das Administration of Estates Act 66 of 1965 (Gesetz Nr. 66 zur Nachlassverwaltung von 1965), welches die Nachlassabwicklung regelt, ergänzt durch Common-Law-Prinzipien.
Der Nachlass wird als Sondervermögen einem vom Gericht bestellten Verwalter, dem sogenannten „Executor“, zugewiesen. Dieser übernimmt die Sicherung des Vermögens, tilgt offene Forderungen, reicht die erforderlichen Steuererklärungen ein, ermittelt die Erben und sonstigen Begünstigten und erstellt daraufhin eine Abschlussrechnung inklusive Verteilungsplan. Mit der gerichtlichen Bestätigung gilt das Nachlassvermögen als verteilbar. Daraufhin vollzieht der Verwalter die Übertragung an die Berechtigten in der jeweils für die einzelnen Vermögensgegenstände vorgeschriebenen Form.
Pflichtteil
Im deutschen Erbrecht steht Verwandten und dem Ehegatten des Erblassers ein gesetzlich verankerter Pflichtteilsanspruch zu, sobald sie aus der Erbfolge ausgeschlossen werden. Das namibische Recht kennt hingegen kein allgemeines Pflichtteilsprinzip; der Erblasser kann daher frei entscheiden, wie er sein Vermögen verteilt, ohne Rücksicht auf Kinder, Eltern oder den Ehepartner zu nehmen. Ausgenommen sind lediglich minderjährige Kinder und der überlebende Ehegatte, die einen Unterhaltsanspruch gegen die Erbmasse erheben können, sofern ein entsprechender Anspruch bereits gegen den Verstorbenen bestand oder künftig begründet werden könnte.
Erbvertrag und Testierfreiheit
Namibisches Recht kennt keinen Erbvertrag, den sogenannten Pactum Successorium, also einen Vertrag, der die Übertragung eines Nachlasses im Todesfall regelt. Dieser ist nach namibischem Recht grundsätzlich verboten und ungültig, da er die Testierfreiheit des Verstorbenen beeinträchtigt. Nach namibischem Recht muss ein Nachlass entweder durch ein gültiges Testament oder gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge und nicht durch einen Vertrag übertragen werden.
Formvorschriften
Die formalen Vorgaben für Testamente weichen zwischen Deutschland und Namibia erheblich voneinander ab. Im deutschen Recht muss das Testament eigenhändig vom Erblasser handgeschrieben und unterschrieben sein; ein maschinell erstelltes Dokument erlangt nur durch notarielle Beglaubigung Rechtskraft. In Namibia dagegen ist es vollkommen zulässig, ein Testament zu tippen oder auszudrucken.
Nachlassabwicklung
In Deutschland erfolgt die Nachlassabwicklung beim Amtsgericht im Zuge des Erbscheinverfahrens; in Namibia dagegen steht die Aufsicht dem Master of the High Court zu, während die eigentliche Verwaltung üblicherweise von einem Nachlassverwalter („executor“), – meist einem Rechtsanwalt – übernommen wird.
Steuerliche Aspekte
Namibia erhebt keine Erbschaftsteuer. Fernerhin sind Nachlässe von Übertragungsgebühren („transfer duties“) bei Immobilienübertragungen befreit.
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