Namibisches Erbrecht und Nachlassrecht
In Namibia wird das Erbrecht nicht in einem einzigen umfassenden Gesetz geregelt, sondern durch eine Kombination verschiedener Rechtsquellen bestimmt. Das namibische Erbrecht basiert primär auf dem Administration of Estates Act 66 of 1965 (Gesetz Nr. 66 zur Nachlassverwaltung von 1965), dem Wills Act of 1953 (Testamentsgesetz von 1953) und der Intestate Succession Ordinance von 1946 (Verordnung über die gesetzliche Erbfolge von 1946) – ergänzt durch Customary Law (Gewohnheitsrecht), sofern dieses nicht gegen die Verfassung verstößt.
Deutsches Recht und Auslandsbezug
Wenn der Erblasser deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann deutsches Recht auf Teile des Nachlasses Anwendung finden, besonders dort, wo Vermögen in Deutschland liegt. Dies kann zu einer Nachlassspaltung führen.
Deutsche Erben müssen ggf. einen Erbschein („certificate of inheritance“) beantragen, wenn deutsches Vermögen betroffen ist. Dies kann über die Deutsche Botschaft in Windhoek geschehen oder mit Hilfe eines Anwalts in Deutschland über das Amtsgericht Schöneberg (Nachlassgericht) in Berlin.
Steuerliche Vorschriften in Deutschland (Erbschaftssteuer, Freibeträge, Pflichtteilsrecht etc.) bleiben größtenteils unbeeinflusst, soweit deutsches Vermögen und deutsche Staatsangehörige betroffen sind.
Verteilung bei Fehlen eines Testaments („Intestate Succession”)
Wenn kein Testament vorliegt, wird das Nachlassvermögen gemäß der Intestate Succession Ordinance von 1946 (Verordnung über die gesetzliche Erbfolge von 1946) auf die gesetzlichen Erben verteilt.
Testament / („Will“)
Wer darauf Wert legt, dass die eigenen Wünsche nach dem Tod nicht im Sande verlaufen, sollte ein formal korrektes Testament aufsetzen, das sämtlichen gesetzlichen Erfordernissen genügt. In Namibia gilt das Wills Act of 1953 (Testamentsgesetz von 1953).
Ausländische Testamente werden nur dann anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie verfasst wurden, formal wirksam sind – das sogenannte „lex loci actus”.
Pflichtteilsrechte etc.
Während in Deutschland ein gesetzlich verankerter Pflichtteilsanspruch für bestimmte Verwandte besteht, gibt es in Namibia kein entsprechendes Pendant zum deutschen Pflichtteil. Dort werden die erbrechtlichen Regelungen innerhalb der Familie anders gehandhabt: Kinder und Ehepartner sind zwar erbberechtigt, doch es existieren keine festgelegten Pflichtanteile wie im deutschen Recht.
Die Abwicklung des Nachlasses
Nach dem Administration of Estates Act 66 aus dem Jahr 1965 (Gesetz Nr. 66 zur Nachlassverwaltung von 1965) wird der Nachlass über das Nachlassgericht („Master of the High Court“) abgewickelt.
Steuern und Abgaben
Nachlässe in Namibia sind von der Erb- oder Nachlasssteuer sowie von den Übertragungsgebühren („transfer duties“) bei Immobilienübertragungen befreit. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) unterliegt eine Person der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das bedeutet, dass Sie in Deutschland grundsätzlich mit Ihrem gesamten Welteinkommen der Erbschaftsteuer unterliegen – unabhängig davon, wo sich der Nachlass befindet. Es ist wichtig, Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. steuerliche Beratung in beiden Ländern in Anspruch zu nehmen.
Eigentum, Immobilien
Wenn Immobilien in Namibia Teil des Nachlasses sind, gelten spezielle Vorschriften des namibischen Immobilienrechts und des Deeds Registries Act 47 of 1937 („Gesetz Nr. 47 über Grundbuchregister von 1937“).
Grundsatz: Formwirksamkeit
Namibia erkennt ausländische Testamente an, wenn sie formwirksam nach dem Recht des Staates errichtet wurden, in dem sie erstellt wurden („lex loci actus”). Ein deutsches Testament, das die Anforderungen des deutschen BGB erfüllt (z. B. eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet), gilt daher grundsätzlich auch in Namibia als wirksam.
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