Namibia setzt ein rein territoriales Steuersystem ein: Nur Einnahmen, die aus dem Land selbst stammen, werden dort besteuert. Wer zum Beispiel Mieteinnahmen aus Deutschland erzielt, muss diese in Namibia grundsätzlich nicht versteuern. Entscheidend ist also nicht der Wohnsitz, sondern der Ursprung der Einkünfte.
In Namibia wird weder eine Kapitalertrags‑ noch eine Erbschafts‑ oder Schenkungssteuer erhoben. Fernerhin sind Nachlässe von Übertragungsgebühren („transfer duties“) bei Immobilienübertragungen befreit.
Droht eine Doppelbesteuerung beim internationalen Erbfall? Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Namibia und wie lässt sich eine Doppelbesteuerung vermeiden – gibt es Besonderheiten bei Immobilien, Bankkonten oder Betriebsvermögen? Hätten Sie dazu ein Rechenbeispiel?
Ein zwischen Namibia und Deutschland am 2. Dezember 1993 geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung trat am 26. Juli 1995 in Kraft. Es bewirkt, dass Einkünfte lediglich in einem der beiden Staaten steuerlich erfasst werden. Geltungsbereich sind dabei sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen, also Unternehmen.
Es gibt jedoch keine spezifischen Regelungen zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Namibia. Da Namibia keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhebt, besteht grundsätzlich keine Gefahr einer Doppelbesteuerung in diesem Bereich.
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