Patientenverfügungen
Patientenverfügungen, in Namibia als „Living Will“ bekannt, sind zwar ethisch vertretbar, werden aber nach namibischem Recht derzeit nicht als rechtlich durchsetzbare Anweisungen anerkannt. Patientenverfügungen können aber dennoch eine Richtlinie für das Wohl des Patienten sein, wenn er nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen über seine Gesundheitsversorgung zu treffen. Die Patientenverfügung und ihre Folgen müssen jedoch von der aktiven Sterbehilfe getrennt werden.
Vorsorgevollmachten
In Namibia gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Vorsorgevollmacht im deutschen Sinne. Stattdessen kann eine Generalvollmacht („General Power of Attorney“) erstellt werden, um eine Person zu bevollmächtigen, in Ihrem Namen zu handeln.
Im Unterschied zu Deutschland erlöschen General‑ und Spezialvollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers und verlieren damit ihre Gültigkeit über das Ableben hinaus. Daher ist es ratsam, im Testament einen Nachlassverwalter zu bestimmen, um sicherzustellen, dass eine vertrauenswürdige Person sofort nach dem Tod handlungsfähig wird – vorausgesetzt, das Nachlassgericht hat die „Letters of Executorship“ (Bestallungsurkunde für den Nachlassverwalter) genehmigt.
Ganz anders jedoch als in Deutschland erlöschen General- und Spezialvollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers, sind also nicht über den Tod hinaus gültig. Es ist daher ratsam, im Testament einen Nachlassverwalter zu benennen, um sicherzustellen, dass eine Vertrauensperson unmittelbar nach dem Tod handlungsfähig wird, vorausgesetzt, das Nachlassgericht hat die „Letters of Executorship“ (Bestallungsurkunde für den Nachlassverwalter) genehmigt.
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