Teil 8 – Welche praktischen Hinweise gibt es bei der Nachlassabwicklung mit Bezug zu Namibia – etwa hinsichtlich Ausschlagungsfrist, Erbschein oder dem Umgang mit lokalen Behörden und Anwälten?

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Ein eigenständiges Testament für Vermögen in Namibia

Es ist ratsam, ein eigenständiges Testament für die namibischen Vermögenswerte zu errichten, am besten von einem namibischen Anwalt. Auch wenn ein deutsches Testament anerkannt wird, empfehlen wir, zusätzlich ein Testament nach namibischem Recht zu errichten. Dadurch entfällt die aufwändige Prüfung ausländischer Dokumente auf Gültigkeit und Wirksamkeit, und die Nachlassabwicklung wird vereinfacht, weil Behörden und Banken dann weniger mit Übersetzungs‑ und Beglaubigungsfragen befasst sind.

Ein kombiniertes Nachlasskonzept (ein deutsches Testament für deutsches Vermögen, ein namibisches Testament für namibisches Vermögen) ist daher fast unverzichtbar.  

Ausschlagung einer Erbschaft („Adiation“ und „Repudiation“)

Eine gesetzlich festgelegte Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft gibt es nicht.  Die Ausschlagung muss lediglich innerhalb einer zumutbaren Zeit nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht („Master of the High Court“) erfolgen. Die Erbschaft kann jedoch erst angenommen oder ausgeschlagen werden, wenn die Testamentseröffnung oder die gesetzliche Erbfolge stattgefunden hat und der Erbe davon Kenntnis erlangt hat, da er dann die Möglichkeit hat, die Erbschaft anzunehmen oder abzulehnen. 

Erbschein / „Letter of Executorship“

Jeder Todesfall mit Vermögen in Namibia muss beim „Master of the High Court“ angemeldet werden. Die Vergabe eines Erbscheins kennt Namibia nicht. Stattdessen reicht das Nachlassgericht einen Letter of Executorship (Bestallungsurkunde für den Nachlassverwalter) auf Antrag, zum Beispiel der Familie, aus. Der Nachlassverwalter („executor“), in den meisten Fällen ein Anwalt, ist daraufhin befugt, das gesamte Vermögen des Verstorbenen zu verwalten. Ohne den Letters of Executorship darf niemand rechtlich über die Vermögenswerte des Nachlasses verfügen. Nur der Nachlassverwalter ist handlungsbefugt und fungiert als zentrale Anlaufstelle für sämtliche Behörden. Er ist einzig befugt, zum Beispiel Konten zu schließen, Immobilien zu übertragen oder die Schulden des Nachlasses zu begleichen.

Praktische Empfehlungen

Empfohlen wird, ein rechtlich gültiges Testament zu erstellen und, falls nötig, zu übersetzen, sodass sowohl das deutsche als auch das namibische Recht berücksichtigt wird. Fachanwälte in Namibia und in Deutschland sollten hinzugezogen werden, um sicherzustellen, dass beispielsweise Immobilien im Ausland, Aktien, Bankkonten und Ähnliches korrekt behandelt werden. Stehen Erben in beiden Ländern, ist zunächst zu prüfen, welche Rechtswahl überhaupt in Frage kommt und welche Option am sinnvollsten erscheint – beispielsweise die Anwendung deutschen Rechts für den gesamten Nachlass oder nur für einzelne Teilbereiche.

Falls es Erben in beiden Ländern gibt, sollte geprüft werden, welche Gesetzeswahl möglich bzw. sinnvoll ist (z. B. deutsches Recht für den gesamten Nachlass oder Teile davon) und wie formell korrekt ein Testament nach namibischem Recht ist. Dokumente wie Geburts‑ und Heiratsurkunden sowie vergleichbare Nachweise sollten sicher verwahrt und, falls nötig, beglaubigt werden.

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Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nicht als Rechtsberatung gedacht sind. Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken und weder Etzold-Duvenhage noch seine Mitarbeiter haften für direkte oder indirekte Verluste, die durch das Vertrauen auf den Inhalt dieses Artikels entstehen. Dieser Artikel beschränkt sich auf Angelegenheiten des aktuellen namibischen Rechts. Für den Fall, dass der Inhalt dieses Dokuments für einen Leser relevant ist, empfehlen wir dem Leser, sich für Rechtsberatung an seinen Anwalt zu wenden.