Ist es Ausländern gestattet, in Namibia Grundeigentum zu erwerben?

Die namibische Verfassung räumt grundsätzlich jeder Person – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – das Recht ein, Grundeigentum zu erwerben.

Dieser Grundsatz findet jedoch einige Einschränkungen, auf die im Folgenden eingegangen wird.

  1. Hinsichtlich Wohnimmobilien ist es neben namibischen Staatsangehörigen auch „Ausländern“ im Sinne des Einwanderungsgesetzes (Immigration Control Act, Act 7 of 1993) gestattet, Grundeigentum zu erwerben, sofern diese einen gültigen Aufenthaltsstatus haben. Als „Ausländer“ in diesem Sinne wird jede Person erfasst, welche – ohne Staatsbürger zu sein – die Erlaubnis hat, sich in Namibia aufzuhalten. Sehee Immigration Control Act (Act 7 of 1993)

    Hinsichtlich der aus dem Ausland überwiesenen Gelder erfolgt lediglich ein Validierungsprozess durch die namibischen Behörden, wobei die Legitimität des Geldes überprüft wird. Diese Überprüfung auf Grundlage des Financial Intelligence Act 2012 (Act No 13 of 2012, FIA) ist ein Routinevorgehen bei Eigentumsübertragungen.

    Sogenannten „illegalen Ausländern“ hingegen, die sich unter Verstoß gegen das Einwanderungsgesetz in Namibia aufhalten, ist es unter Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nicht gestattet, Grundeigentum zu erwerben oder in irgendeiner Weise über Grundeigentum zu verfügen.
  2. Der Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen hingegen ist für „Ausländer“ aufgrund des Agrarlandreformgesetz (Section 58 of the Agricultural (Commercial) Land Reform Act, 1995) nicht gestattet. Dieses Recht ist ausschließlich namibischen Staatsbürgern vorbehalten.

    „Ausländer“ in diesem Sinne ist jede natürliche Person, welche nicht die namibische Staatsangehörigkeit besitzt, oder ein Unternehmen, welches nach den Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde sowie auch ein in Namibia eingetragenes Unternehmen, wenn die Mehrheitsbeteiligung nicht von namibischen Staatsangehörigen getragen wird.

    Dieses Verbot erfasst jedoch etwa solche Fälle nicht, in denen lediglich eine Minderheitsbeteiligung an einer Farm erworben werden soll, deren Resteigentum ansonsten in lokalen Händen verbleibt. Der mögliche Auslandsinvestor, der beabsichtigt, ein Tourismusunternehmen auf einer namibischen Farm aufzubauen, kann eine Minderheitsbeteiligung (bis zu 49%) an der namibischen Farm erwerben und in gegenseitigem Einvernehmen mit dem namibischen Mehrheitsaktionär ein touristisches Joint Venture auf einem Teil der Farm aufbauen.

    Dennoch sieht das Agrarlandreformgesetz auch die Möglichkeit einer Sondergenehmigung zum Kauf von Farmland durch ausländische Staatsangehörige vor, im Ausnahmefall eines Investitionsvorschlages mit besonderen Vorzügen. In diesem Fall erteilt der Minister für Ländereien eine Sondergenehmigung, die auf diesen Vorzügen basiert sowie auf der vorherigen Erteilung eines „Investoren Status Zertifikats“ durch den Minister für Handel und Industrie.

    Es besteht jedoch zurzeit ein Moratorium auf jeglichen Erwerb von Farmland durch ausländische Staatsangehörige.

    Ausländische Investoren in Namibia sind durch die Bestimmungen des Namibian Foreign Investment Act geschützt und dürfen daher problemlos ihre Profite und ursprünglichen Investitionen zu einem späteren Zeitpunkt ins Heimatland zurückführen.

Autor: Ulrich Etzold, Rechtsanwalt, in Zusammenarbeit mit Dr. Richard Schulz (Rechtsreferendar Oberlandesgericht München, derzeit Wahlstation in der Kanzlei Etzold-Duvenhage)

Ulrich Etzold & Dr. Richard Schulz

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